Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag: Besondere Regelungen zu den stillen Feiertagen im November
Im November finden gleich drei stille Feiertage statt: Allerheiligen am 1. November, Volkstrauertag am 14. November und Totensonntag am 21. November. An den Tagen gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
Folgende Aktivitäten sind an Allerheiligen und am Totensonntag zwischen 5 und 18 Uhr, sowie am Volkstrauertag zwischen 5 und 13 Uhr untersagt:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
- Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
- gewerbliche Annahme von Wetten
An allen drei stillen Feiertagen sind zwischen 5 und 18 Uhr folgende Veranstaltungen verboten:
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz
Coronabedingte Einschränkungen
Die oben genannten Verbote beziehen sich ausschließlich auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in NRW. Im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie gibt es weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Die Vorschriften der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind daher in jedem Fall zu beachten und einzuhalten. Ausführliche Informationen dazu sind auf essen.de/coronavirus_regeln und essen.de/coronavirus_faq_regeln zu finden.
Muhabirce/DÜSSELDORF