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Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag: Besondere Regelungen zu den stillen Feiertagen im November

Im November finden gleich drei stille Feiertage statt: Allerheiligen am 1. November, Volkstrauertag am 14. November und Totensonntag am 21. November. An den Tagen gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

Folgende Aktivitäten sind an Allerheiligen und am Totensonntag zwischen 5 und 18 Uhr, sowie am Volkstrauertag zwischen 5 und 13 Uhr untersagt:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • gewerbliche Annahme von Wetten

An allen drei stillen Feiertagen sind zwischen 5 und 18 Uhr folgende Veranstaltungen verboten:

  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz

Coronabedingte Einschränkungen

Die oben genannten Verbote beziehen sich ausschließlich auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in NRW. Im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie gibt es weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Die Vorschriften der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind daher in jedem Fall zu beachten und einzuhalten. Ausführliche Informationen dazu sind auf essen.de/coronavirus_regeln und essen.de/coronavirus_faq_regeln zu finden.

Muhabirce/DÜSSELDORF

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